Händler atmen auf: Lastschrift ist weiterhin möglich [SEPA]

SEPA LogoWer bei BIC an Feuerzeuge denkt und IBAN für einen russischen Vornamen hält, wird im Februar 2014 eine böse Überraschung erleben. Europa wächst weiter zusammen und im Zuge dessen wird in gut vier Monaten auch der Zahlungsverkehr vereinheitlicht. Die internationalen Kontonummern (IBAN) und Bankleitzahlen (BIC) lösen dann die nationalen Standards ab.

Zwar gibt es bereits seit 2008 Sepa-Überweisungen, diese haben sich aber kaum durchgesetzt. Für inländische Überweisungen gibt es noch eine zweijährige Übergangsfrist, im internationalen Zahlungsverkehr wird es jedoch bald ernst, dort gelten die alten Verfahren zum Stichtag nicht mehr.

Die Umstellung bringt den Vorteil, dass Transaktionen innerhalb der europäischen Grenzen einheitlich und außerdem schneller erfolgen als zuvor. Innerhalb eines Arbeitstages sollen Zahlungen auf dem Konto sein. Auch Nicht-EU-Staaten wie Liechtenstein, die Schweiz, Island, Monaco und Norwegen ziehen aus diesen Gründen mit.

Für Onlinehändler hat die Umstellung umfassende Konsequenzen, da Checkout- und Paymentprozesse sowie Formulare angepasst und Kundendaten überarbeitet werden müssen. Mitunter wird sogar rechtliche Beratung notwendig.

Änderungen für Onlinehändler durch die Sepa-Umstellung

  • Alle Zahldaten der Kundendatenbank müssen aktualisiert werden, daher sollten Bestandskunden spätestens bei der ersten Post-Sepa-Bestellung aufgefordert werden, ihre Angaben zu prüfen
  • Der komplette Zahlprozess muss überprüft und aktualisiert werden, das reicht vom Checkout über Zahlungsformulare bis zu den Schnittstellen zu Paymentprovidern
  • Um Lastschriften abzuwickeln, muss bei der Deutschen Bundesbank eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragt werden
  • Der Standardtext für den Verwendungszweck muss überprüft werden, da er nicht länger als 140 Zeichen sein und keine Umlaute enthalten darf

Der BVDW stellt eine abschließende Auflistung aller Sepa-Vorgaben für den interaktiven Handel bereit.

Endlich geklärt: Lastschrift-Verfahren bleibt bestehen

Nachdem lange unklar war, ob das Lastschrift-Verfahren künftig überhaupt möglich sein wird, da der Auftrag dazu schriftlich vorliegen muss, gaben das Bundesfinanzministerium und die Deutsche Bundesbank kürzlich Entwarnung. Man plane nicht, das Verfahren unnötig zu verkomplizieren, gefordert sind nun die Banken, eine sinnvolle und für alle Parteien überzeugende Möglichkeit im Sinne des E-Commerce vorzulegen.

Onlinehändler können also aufatmen, schließlich wäre mit dem Sepa-Lastschrift-Mandat eine der beliebtesten Zahlverfahren nicht mehr möglich. Laut EHI Retail Institute werden knapp 16 Prozent des digitalen Handelsumsatzes auf diese Weise umgesetzt, Kunden sollten also nicht darauf verzichten müssen.

Ausführliche Informationen zu den Hintergründen und zum konkretem Handlungsbedarf für Shopbetreiber hat der Shopanbieter-Blog.

(5 Bewertung(en), Schnitt: 4,20 von 5)
Loading...

3 Reaktionen zu “Händler atmen auf: Lastschrift ist weiterhin möglich [SEPA]”

  1. Na, dann wollen wir doch mal hoffen, dass die Banken das umgesetzt bekommen.
    Bisher haben die sich ja leider nicht sehr mit Ruhm bekleckert was Sepa anging – was da schon alles an Fehlinfos von den Banken zu kam…

  2. Hallo Frau Weiß,

    ich bin mir nicht sicher auf welchen Grundlagen die von Ihnen hier getroffene Aussage zum Thema Schrifterforderniss des Mandats fusst. Nach meinen Informationen hat der nationale SEPA Rat lediglich den Banken die Möglichkeit gegeben, mit Firmen neben dem Inkassovertrag eine schriftliche Nebenabrede zu treffen. Diese Nebenabrede beinhaltet, dass die Banken künftig auch weiterhin B2C Lastschriften ausführen, auch wenn kein SEPA-Mandat des Kunden vorliegt. Die sog. Rulebooks zur Einführung zu SEPA sind jedoch eindeutig. In diesen ist das Vorliegen eines schriftlichen Mandats nach wie vor die rechtliche Vorraussetzung für eine SEPA Lastschrift.

    Unter anderem deswegen finde ich es gefährlich solche pauschale Aussagen zu treffen. Insbesondere da eine Nebenabrede mit der Bank auch direkte Auswirkungen auf die Bewertung eines Unternehmes, die Höhe der Kreditlinien und die Refinanzierungskoste eines Unternehmens haben kann.

    Desweiteren ist noch gar nicht sicher, ob die Wirtschaftsprüfer der Banken im Rahmen der immer schärfer werden Prüfungsrichtlinien, Nebenabreden im Rahmen des Risikomangemenst in den Büchern der Banken überhaupt akzeptieren. Im Zweifelsfall kann es sein, dass die Banken im Nachhinein die Nebenabreden aufkündigen (müssen), was bedeutet, dass man wieder vor dem selben Problem steht wie vorher.

    Ich hoffe, dass es im Rahmen der Einführung relativ schnell ein Referenzurteil zum Thema Schrifterfordernis des Mandats getroffen wird. Bis dahin gibt es aus meiner Sicht nur zwei Strategien, wenn man nicht bestehend Einzugsermächtigungen umdeuten kann. Entweder von allen BEZ-Bestandkunden Mandate einfordern, oder ins Risiko gehen und darauf hoffen, dass nicht all zu viele Kunden merken, dass Sie ihre Bankeinzüge bei einem nicht vorliegenden Mandat ohne Angabe Gründen, bis zu 13 Monate nach Einzug einfach wieder zurück buchen können.