Bald abgeschwächte Impressumspflicht?

Die Impressumspflicht sorgt bei vielen Betreibern von deutschen Webseiten nach wie vor für Verunsicherung oder gar Missmut. Bislang muss man nach deutscher Rechtsprechung sowohl eine Telefonnummer, als auch eine E-Mail Adresse im Impressum haben.

Der Europäische Gerichtshof ist nun dabei, die bisherige deutsche Rechtsprechung zu kippen. Denn der Generalanwalt Damaso Ruiz-Jarabo Colomer empfahl dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) in seinem Schlussantrag, dass Webseiten neben der elektronischen Post nicht auch noch einen zweiten Kommunikationsweg anbieten müssten.

In Colomers Begründung heißt es:

» Ein Diensteanbieter ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt nicht verpflichtet, vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer zur Information der Verbraucher anzugeben. Ebenso wenig sei der Diensteanbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post für einen zweiten Weg zu sorgen, um Anfragen des Nutzers entgegenzunehmen, sofern der Weg der elektronischen Post angemessen und ausreichend ist, um einen schnellen Kontakt herzustellen und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation einzuleiten. «

Es ist davon auszugehen, dass sich der Europäische Gerichtshof seiner Begründung anschließen und innerhalb der kommenden drei Monate sein Urteil verkünden wird. Das ist doch mal eine erfreuliche Entwicklung, die das Arbeiten so mancher Abmahnanwälte hoffentlich obsolet werden lässt.

Via: heise

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