Digital Markets Act und Digital Services Act: Was DMA und DSA für den Handel bedeuten. Vier kritische Punkte [Kommentar]

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Foto: Dušan Cvetanović / Pexels 

Die Europäische Union (EU) versprach nicht weniger als ein Grundgesetz fürs Internet: Die Rede ist von Digital Markets Act (DMA) und Digital Services Act (DSA). Ab 2024 werden beide Gesetze vollständig greifen. In diesen vier Punkten stellen die Gesetzespakete Handel, aber auch Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schwierigkeiten.

Digital Markets Act und Digital Services Act: Der Kompromiss nach einem langwierigen Prozess

Die EU hat DMA und DSA in einem sehr konstruktiven Verfahren beraten und beschlossen. In dem mehrere Jahre währenden Prozess haben sich nicht nur Kommission und Parlament ausgetauscht. Auch Wirtschaftsvertreterinnen und -vertreter aus betroffenen Branchen waren involviert und haben an Kompromissen mitgewirkt.

Einer dieser Kompromisse betrifft etwa den Einsatz personalisierter Werbung bei Userinnen und Usern, deren Alter man nicht kennt: Der größere Schutz Minderjähriger ist ein erklärtes Ziel der neuen Gesetze. Denn die EU möchte verhindern, dass Kinder und Jugendliche personalisierter Werbung ausgesetzt werden. Wer jedoch eine Website betreibt, weiß, dass sich oft sehr schwer sagen lässt, welche Userin oder welcher User schon volljährig ist.

Die EU fand eine gangbare, verhältnismäßige Lösung und lenkte ein: Nun gibt es nur dann keine personalisierte Werbung, wenn eindeutig ist, dass jemand jünger als 18 ist. Aus Sicht einer Digitalagentur, die Unternehmen mithilfe skalierbarer Digitalprodukte für Marketing, Vertrieb und Services zu digitalen Champions entwickelt, gibt es allerdings noch Potenzial.

1. Digital Markets Act und Digital Services Act mit Unklarheiten, etwa bei »Dark Patterns«

Die grundsätzlichen Ziele von DMA und DSA werden wohl die meisten teilen: »Alles, was offline verboten ist, muss auch online verboten sein«, fasst es die dänische Sozialdemokratin und EU-Parlamentarierin Christel Schaldemose zusammen. Doch nicht überall wird dieser Anspruch eingelöst – eben weil er sich so schwer einlösen lässt.

Ein Blick auf Passagen, die die sogenannten »Dark Patterns« regeln, verdeutlicht das Problem. Niemand kann wirklich trennscharf und rechtsverbindlich sagen, wo genau die Grenzen zwischen erlaubtem User Experience Design und Dark Pattern verlaufen. Wo also lenkt die Gestaltung subtil aber beabsichtigt das Userverhalten in einer Weise, die als problematisch eingestuft wird ?

Wer dann noch den Vergleich zieht zur realen Welt, wie das Christel Schaldemose tat, hätte festgestellt: Im ursprünglichen Entwurf hätte ein Onlineshop weniger gedurft als ein Supermarkt, der beispielsweise mit Quengelware an der Kasse, Lichtsetzung oder Hintergrundmusik so einige subtile Lenkungsmittel einsetzt.

2. Digital Markets Act und Digital Services Act: Klageflut befürchtet

Die Regelungen zu Dark Patterns hat die EU entschärft. Nun aber sind sie so schwammig formuliert, dass für den Onlinehandel nicht ersichtlich ist, was richtig ist und was nicht.

(1) Anbieter von Online-Plattformen dürfen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und fundierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.

– Artikel 23a, Digital, Services Act

Wer weiterliest, erfährt jedoch etwas mehr dazu, was das Gesetz eigentlich regeln will: Es möchte die Selbstbestimmung der User stärken.

» (3) Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung von Absatz 1 auf eine bestimmte Praxis herausgeben, insbesondere in Bezug darauf,
a) dass bestimmte Wahlmöglichkeiten stärker hervorgehoben werden, wenn der Nutzer eine Entscheidung treffen muss,
b) dass der Nutzer wiederholt aufgefordert wird, eine Wahl zu treffen, obwohl eine solche Wahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fensters, mit der das Nutzerlebnis beeinträchtigt wird,
c) dass das Verfahren zur Beendigung eines Dienstes schwieriger als das Verfahren zur Anmeldung bei diesem Dienst gestaltet wird. «

– Artikel 23a, Digital Services Act

Dennoch ist hier die Grauzone groß – am Ende müssen je nach Fall Richterinnen und Richter entscheiden. Diese institutionalisierte Unsicherheit irritiert Handel wie Verbraucherschutz gleichermaßen – und selbst die EU kann die Konsequenzen dieser Passage nicht genau abschätzen.

DMA und DSA geraten mit anderen Gesetzen in Konflikt

Insgesamt wirken die beide Gesetzespakete nicht wie aus einem Guss. So macht die EU es am Ende schwer für Unternehmen, die Gesetze zu befolgen. Mehr noch: Fachleute prognostizieren, dass es Konflikte mit anderen EU-Richtlinien geben wird, konkret mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie mit Aspekten des Wettbewerbs- bzw. Verbraucherschutzrechts.

Das bedeutet: Auch hier werden wieder Richterinnen und Richter entscheiden müssen, obwohl bereits während des Gesetzgebungsprozesses zahlreiche entsprechende Warnungen ausgesprochen wurden. Die Kritik in Kürze: Wer zwei Gesetze auf den Weg bringt, sollte dafür sorgen, dass sie anderen nicht widersprechen oder zumindest Fragen aufwerfen, die dann erst im Rahmen zahlreicher Gerichtsprozesse von der Judikative beantwortet werden – anstatt von der Politik.

3. Digital Markets Act oder die Frage: Wie misst man Marktmacht?

Die Politik wollte mit DMA und DSA auch die Marktmacht der großen amerikanischen Player, wie Apple, Amazon, Facebook und Google, zügeln. Speziell für sie enthält der Digital Markets Act Regelungen eigens für »Gatekeeper«. Die Kriterien, um als Gatekeeper eingestuft zu werden, umfassen neben Umsatz und Unternehmenswert auch die Zahl der monatlichen Endnutzerinnen und Endnutzer.

Nur sagt die als Kennwert für Traffic gar nichts über die Zahl der Conversions einer Platfform aus. Viel schwieriger noch: Die Zahl ist gar nicht belastbar. Mehrere Geräte, die ein und dieselbe Person nutzt, und Anonymisierungstools, die viele einsetzen, lassen es gar nicht zu, valide Auskünfte über die tatsächliche Menge an Userinnen und Usern zu geben – schon gar nicht rechtlich verbindlich.

Hier drohen europäische Unternehmen unter die Gatekeeper-Regelungen zu fallen, die aber bei weitem nicht mit der Marktmacht der amerikanischen Firmen mithalten können. Für sie bedeutet es nicht nur einen bürokratischen Mehraufwand, wenn sie zum Beispiel ihre Algorithmen vor der Politik erklären müssen. Auch decken sie damit – gesetzlich verpflichtet, aber ohne jede Not – Teile ihrer Geschäftsgeheimnisse auf.

4. DMA und DSA: Bürokratie statt Business

Sich über die EU-Gesetzgebung zu informieren, ist im Übrigen alles andere als einfach. Zwar berichteten viele Medien über das Verfahren. Wer aber genau ins Gesetz schauen will, sucht sehr lange nach dem aktuellen Stand – eine User Experience, die alles andere als User friendly ist.

Im Kontext von DMA und DSA macht dieser Umstand einen besonders ironischen Eindruck: Wie viel Sinn hat die EU denn von jener Digitalisierung, die sie selbst reguliert? Wie schnell wirkt das mühevoll erarbeitete Gesetz überholt? Allein in der Benutzerführung der Website spiegelt sich das Ausmaß der Bürokratie, die verhindert, dass aus »gut gemeint« tatsächlich »gut gemacht« wird.

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