Preisangabenverordnung: Wie ihr mit Preistransparenz das Vertrauen in euer Unternehmen stärkt [5 Lesetipps]

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Quelle: Artem Beliaikin | unsplash

Für über 90 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher trägt die Transparenz eines Unternehmens zu ihrer Kaufentscheidung bei. Denn Transparenz schafft Vertrauen und Vertrauen ist die Basis für erfolgreiche Kundenbeziehungen.

Insbesondere bei der Preisgestaltung sind Kundinnen und Kunden sehr sensibel und fordern eine klare Kommunikation. Dafür sorgt ab dem 18. Mai die neue Preisangabenverordnung (PAngV), die Angaben bei Preisnachlässen und die Auszeichnung der Grundpreise regelt. Diese neuen Regeln betreffen sowohl den stationären als auch den Onlinehandel. Also aufgepasst!

Preisangabenverordnung: bessere Einkaufserlebnisse und mehr Vergleichbarkeit

Wieviel ein Produkt kostet, muss leicht erkennbar, deutlich lesbar und klar zuordenbar sein. Eindeutige Kennzeichnungen verhindern, dass Kundinnen und Kunden lange nach dem Preis suchen oder gar nachfragen müssen.

Das verbessert das Einkaufserlebnis und erspart zusätzliche Aufwände im Kundenservice. Ergänzende Angaben wie der Preis je bestimmter Mengeneinheit soll Verbraucherinnen und Verbrauchern dabei helfen, Angebote besser zu vergleichen. Auch aufgrund der aktuell steigenden Preise für Lebensmittel, Sprit und Co. wird dieses Thema zunehmend relevant.

Die eindeutige Kennzeichnung gilt auch für Onlineshops. Preisinformationen, die man erst über einen separaten Link oder durch ein Mouse-Over sichtbar werden, zählen also nicht.

Preisangabenverordnung: Informationspflicht bei Werbung mit Ermäßigungen

Ermäßigungen um 10, 15 oder gar 50 Prozent sind keine Seltenheit, um Kundinnen und Kunden in den Shop zu locken oder um Restposten zu verkaufen. Bisher fehlt dabei oftmals die Information, wieviel das Produkt zuvor gekostet hat. Diese Angabe ist ab dem 18. Mai für alle B2C-Unternehmen ein Muss. Der Ursprungspreis bezieht sich dabei auf den niedrigsten Gesamtpreis, den Händlerinnen und Händler in den letzten 30 Tagen für das Produkt gefordert haben.

Das erfordert von Unternehmen, dass sie alle Preisänderungen klar dokumentieren und allen Beteiligten zugänglich machen.  Preise zu verwalten, sind Kernaufgabe eines ERP, aber auch im PIM-System, das mit dem ERP kommuniziert, werden alle produktspezifischen Daten zentral verwaltet.

Soweit verstanden. Allerdings, wie sollte es anders sein, gibt es auch für diese Regel Ausnahmen. So sind beispielsweise schnell verderbliche Waren, die regelmäßigen Preisschwankungen unterliegen, davon ausgeschlossen. Die Informationspflicht gilt also insbesondere für technische Produkte wie Smartphones, Smart-Kühlschränke und Saugroboter.

Auch bekannte Werbeangebote wie »1+1 Gratis« und »Nimm 3, zahl 2« und einer unverbindlichen Preisempfehlung fallen nicht darunter, da diese nicht von einem höheren Ausgangspreis ausgehen.

Preisangabenverordnung: Der Preis allein reicht nicht

Für alle Waren, deren Preis abhängig ist von Gewicht, Länge, Volumen, Fläche oder Länge, muss neben dem Endpreis zusätzlich ein Grundpreis ausgezeichnet werden. Das ist der Preis je Mengeneinheit inklusive der Umsatzsteuer. Mit der neuen Verordnung wird dieser einheitlich auf ein Kilogramm, einen Liter oder einen Quadratmeter festgelegt.

Außerdem darf bei Mehrwegprodukten der Pfandbetrag nicht in den Endpreis eingerechnet, sondern muss zusätzlich angegeben werden. Wie das online aussehen kann, zeigt der Onlineshop unseres Kunden Netto.

Zusätzlich gilt für Onlineshops, Versand- und Lieferkosten eindeutig und verständlich zu formulieren. Unternehmen, die all diese Vorgaben also noch nicht erfüllen, sollten schnellstmöglich handeln und diese bestmöglich in ihren Shop integrieren.

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